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Zu schnell

Ob die Messung ordnungsgemäß erfolgt ist, kann der Betroffene selbst nicht kontrollieren. Nur sein Rechtsanwalt kann Aktensicht nehmen und gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die Messung dahingehend überprüfen, ob sie der Bedienungsanleitung des Herstellers, den Richtlinien der Bundesländer zu Geschwindigkeitsüberwachung sowie den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Sollte dem Verstoß eine Videoaufnahme zugrunde liegen, kann der Rechtsanwalt einer Übersendung des Datenträgers gegenüber der Polizei beantragen und auf das Vorliegen von Messfehlern hin überprüfen.

Öfter kommt es zu Fehlern während einer Messung, beispielsweise weil Messgeräte mit einer veralteten Software betrieben werden.

Stets sollte die Ordnungsmäßigkeit einer Messung, ob Geschwindigkeits- oder Abstandsvorwurf, kritisch überprüft werden. Zum einen könnte die Messung tatsächlich fehlerhaft sein (schließlich wird ja alles irgendwann zum ersten Mal festgestellt), zum anderen kann es auch aus taktischen Gründen hilfreich sein, sich mit der gegenständlichen Messung auseinanderzusetzen. Durch das Anfordern von weiteren, in der Bußgeldakte nicht enthaltenen Beweismitteln, kann das Verfahren vor der Bußgeldstelle so nämlich „in die Länge gezogen“ und gegebenenfalls eine Verjährung des Verfahrens erreicht werden. Weiterhin bietet eine (wenn auch nur geringfügige und letztlich auf die drohende Sanktion keinen Einfluss nehmende) fehlerhafte Messung oftmals einen Einstieg in eine Verständigung gegenüber der Bußgeldstelle, um ein Absehen von einem Fahrverbot oder dessen Reduzierung, eine Reduzierung der Geldbuße oder sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Bestehen Zweifel darüber, ob eine Messung ordnungsgemäß erfolgt ist, bietet sich an, einen Sachverständigen zur Überprüfung der gegenständlichen Messung zu beauftragen. Die Kosten für einen Sachverständigengutachten werden in der Regel von einer Verkehrsrechtschutzversicherung übernommen.

Es gibt verschiedene Arten von Messgeräten, die sich in ihrer Funktionsweise erheblich voneinander unterscheiden. Es gibt Lasermessgeräte mit oder ohne Fotodokumentation des Verstoßes, Fahrbahnsensormessgeräte, Radarmessgeräte, Lichtschrankenmessgeräte, Videosysteme, stationäre oder mobile Messgeräte.

Werden Sie nach einer Messung vor Ort von der Polizei angehalten, empfiehlt es sich, eine Skizze von dem Tatort zu machen. Angaben über die Beschilderung, Abstand der Schilder zur Messstelle, Standort des Messgerätes und des Anhaltekommandos (die Polizeibeamten, die Sie gestoppt und dann persönlich mit dem Vorwurf konfrontiert haben) sowie sonstige Dinge, die Ihnen auffallen, können im weiteren Verlauf des Verfahrens hilfreich sein. Haben Sie ein Fotoapparat, fotografieren Sie die Örtlichkeit.

  1. Standardisierte Messverfahren

Die Rechtsprechung hat unter dem Stichwort „standardisiertes Messverfahren“ Erleichterung für die Gerichte geschaffen, die in den Urteilsgründen nur das verwendete Messverfahren und den vorgenommenen Toleranzabzug anführen müssen. Dies aber nur, wenn es keine Anhaltspunkte für Messfehler gibt und die Verwertbarkeit der Messung nicht beanstandet wurde. Die Einordnung als standardisiertes Messverfahren hat vor allem zur Folge, dass der Tatrichter sich in seinem Urteil darauf beschränken kann,

– das Messverfahren,

– die Toleranz und

– das vorwerfbare Messergebnis

anzugeben.

Als standardisierte Messverfahren sind anerkannt:

– Lasermessungen;

– Radarmessungen;

– stationäre Geschwindigkeitsmessgeräte;

– Videogeschwindigkeitsmessungen.

Bei Atemalkoholmessungen ist nur das Messgerät „Dräger Alcotest 7110 Evidential“ bislang als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Allerdings sind auch bei einem „standardisierten Messverfahren“ Fehlerquellen zu berücksichtigen soweit der Einzelfall dies verlangt. Der Richter ist nicht verpflichtet, jeder pauschalen Behauptung wie beispielsweise: “es sei doch allgemeinbekannt, dass die Messungen regelmäßig falsch sind“ oder „das Gerät hat nicht funktioniert“, nachzugehen. Das bedeutet der Betroffene bzw. dessen Verteidiger müssen einen (möglichen) Fehler genau bezeichnen und vortragen. Das Gericht muss sich nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Fehler bei der Messung mit dem Messverfahren im Einzelnen befassen. Im Übrigen kann von einem standardisierten Messverfahren nur dann ausgegangen werden, wenn das Gerät in geeichtem Zustand entsprechend den Zulassungsbestimmungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und gemäß den Herstellerbedienungsanleitungen von qualifizierten Messpersonal eingesetzt wird.

Um Fehler bei der Messung zu finden, gilt es im Allgemeinen folgende Punkte zu prüfen:

– Fotodokumentation des Verstoßes;

– Messprotoll bzw. Auswerteprotokoll;

– Messskizze;

– Ordnungsgemäße Beschilderung an der Messstelle;

– Eichunterlagen zum Messgerät und deren Teile;

– Wartungsunterlagen zum Messgerät;

– Schulungsbescheinigung des Mess- und Auswertbeamten;

– Videofilm zur Messung;

Zu beachten ist, dass im Verfahren vor der Bußgeldstelle nicht jede Bußgeldstelle bereit ist, alle Messunterlagen (gegenüber dem Verteidiger) offenzulegen. Beispielsweise wird in Bayern die Auffassung vertreten, dass Eichunterlagen und Schulungsnachweise nicht Bestandteil der Akte seien, so dass diese nur nach Anforderung des Gerichts versandt werden. Eine vollständige Überprüfung der Messung ist somit nur im gerichtlichen Verfahren möglich.

Werden Einwendungen gegen die Messungen vorgetragen ist es möglich, dass die Bußgeldstelle oder das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, auf dessen Kosten der Betroffene am Ende sitzen bleiben kann.

Werden die Einwendungen andererseits zu spät vorgetragen, beispielsweise erst in der Hauptverhandlung nachdem das Gericht zuvor unter Festsetzung einer Frist um Begründung des Einspruchs gebeten hat, besteht die Gefahr, dass das Gericht Beweisanträgen nicht mehr nachgeht.

  1. Eichschein

Zum Zwecke der Gewährleistung der Messsicherheit unterliegen Messgeräte einer Eichpflicht. Ein Messgerät ist nur dann eichfähig, wenn es durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassen ist. Mit einem nicht oder nicht mehr gültig geeichten Messgerät darf nach den Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung nicht (mehr) gemessen werden. Im Einzelfall kann eine Messung mit einem nichtgeeichten Messgerät dennoch verwertet werden, wenn ein größerer Sicherheitsabschlag gewährt wird. Nach der letzten Eichung dürfen keine Veränderungen an dem Messgerät vorgenommen worden sein. Um auszuschließen, dass nach Eichung und vor der Messung eine Reparatur vorgenommen wurde, die die Eichung des Gerätes berührt, ist der Gerätebetreiber nach Auskunft zu befragen.

  1. Schulung des Messbeamten

Um eine Messung vorzunehmen muss der Messbeamte entsprechend geschult worden sein. Aus den Bedienungsanleitungen der Gerätehersteller ergeben sich die genauen Vorgaben für diese Schulung. Da an einer Messung oftmals mehrere Beamte beteiligt sind, ist die Akte dahingehend zu überprüfen, ob auch alle Messbeamten entsprechend geschult worden sind. Spätestens in der Hauptverhandlung vor Gericht sollte der Messbeamte eine Schulungsbescheinigung vorlegen.

  1. Messprotokoll

Im Messprotokoll finden sich alle wichtigen Informationen zu der gegenständlichen Messung. Die im Messprotokoll enthaltenen Angaben über den Messablauf sind mit den Vorgaben der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Bei Unklarheiten im Messprotokoll sollte über einen entsprechenden Schriftsatz gegenüber der Bußgeldstelle der Messbeamte um eine dienstliche Stellungnahme gebeten werden. Werden Vorgaben des Geräteherstellers zur Bedienung des Gerätes nicht eingehalten, kann das Verfahren nicht mehr als standardisiert angesehen werden.

  1. Messtests

Vor Messbeginn und teilweise auch am Ende einer Messung müssen Messgeräte einen so genannten Funktionstest durchlaufen, der teilweise vom Messbeamten durchgeführt werden muss. Es gibt Messgeräte, die die erforderlichen Tests auch von sich aus machen. Teilweise werden die Tests durch Fotos dokumentiert, regelmäßig finden sich im Messprotokoll Angaben über die durchgeführten Tests. In der gerichtlichen Hauptverhandlung besteht die Möglichkeit den Messbeamten dazu zu befragen.

  1. Aufmerksamer Messbetrieb

Das früher häufig genutzte Radarmessgerät Multanova VR 6F erfordert einen „aufmerksamen Messbetrieb“. Der Messbeamte muss demnach bei der Messung anwesend sein und diese ständig auf besondere Vorkommnisse hin überprüfen. Auch hierzu kann man den Messbeamten in der Hauptverhandlung vor Gericht befragen. In den meisten Fällen allerdings wird die entsprechende Frage vom Messbeamten damit beantwortet, dass dieser sich an keine besonderen Vorkommnisse erinnern kann, „sonst hätte ich das ja damals im Messprotokoll vermerkt oder die Messung abgebrochen.“.

  1. Messfoto und Messvideo

Auf jeden Fall gilt es, die zu der Messung vorhandenen Lichtbilder zu überprüfen. Existiert je nach Messung eine Videoaufzeichnung, sollte gegenüber der Bußgeldstelle um Übersendung des Messvideofilms gebeten werden. In Bayern befindet sich die DVD mit der entsprechenden Aufzeichnung bereits in der Akte, in anderen Ländern muss gegenüber der Polizei um Erstellung und Übersendung einer Kopie gebeten werden.

Oftmals finden sich bei Betrachtung des Messfotos Hinweise auf die Möglichkeit einer Unregelmäßigkeit. So finden sich beispielsweise in der Gebrauchsanweisung des Herstellers Vitronic zu dem Messverfahren PoliScanspeed drei Auswertekriterien, die anhand des Messfotos überprüfbar sind. Sind diese erfüllt, gilt die Messung als „gerichtsverwertbar“:

– Innerhalb der Auswerteschablone muss sich ein Vorderrad (bei Frontmessung) oder das Kennzeichen eines Fahrzeuges zumindest teilweise befinden;

– Weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung bewegen, dürfen innerhalb des Rahmens nicht zu sehen sein;

– Die Unterseite des Rahmens muss sich unterhalb der Räder befinden. Andernfalls muss das Bild aus Beweismittel verworfen werden.

  1. Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Neben den Messungen durch Laser/Radar ist die Messmethode „Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren“ die am weitesten verbreitete. Bei dieser Art von Messung wird die gefahrene Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges durch Ablesen vom Tachometer des nachfahrenden Polizeifahrzeugs abgelesen. Die Messstrecke muss dafür ausreichend lang sein: Bei abgelesener Geschwindigkeit bis 60 km/h werden ab 150 Meter, bei über 90 km/h ab 500 Meter gefordert. Der Abstand zwischen Messfahrzeug und gemessenem Fahrzeug soll gleichbleiben. Anerkannt ist als einzuhaltender Abstand der „halbe Tacho-Wert“. Ist der Tachometer im Beobachtungswagen justiert und geeicht, soll ein Sicherheitsabschlag von zehn Prozent ausreichen. Anderenfalls kommen regelmäßig 20 Prozent in Abzug. Wird von diesen Voraussetzungen abgewichen, ist es Sache des Tatrichters, eine Entscheidung über die Verwertbarkeit der Messung und gegebenenfalls höhere Sicherheitsabschläge zu treffen. Jedenfalls ist es dann erforderlich, Anknüpfungstatsachen zu benennen, aus denen sich gleichwohl die Zuverlässigkeit der Messung ergibt: Straßenverlauf im Bereich der Messstrecke, Lichtverhältnisse, ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist geeicht war, Leistungskriterien des Beobachtungsfahrzeugs, über das Maß des Üblichen hinausgehende Erfahrung des Zeugen gerade mit derartigen Geschwindigkeitsmessungen. Die Frage des für die Bemessung des in Abzug zu bringenden Sicherheitsabschlags muss der Richter unter Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände beurteilen und entscheiden. Gegebenenfalls muss in der Hauptverhandlung vor Gericht ein Sachverständiger gehört werden.

Grundsätzlich kann die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren auch zur Nachtzeit oder bei Dunkelheit durchgeführt werden. In einem solchen Fall muss das Gericht weitere Feststellungen über die Lichtverhältnisse und etwaig vorhandene Bezugspunkte machen, da nachts die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes besonders schwierig ist. Im Urteil muss irgendein Anhaltspunkt vorhanden sein, weshalb der Abstand sicher geschätzt werden konnte. Je länger der Verfolgungsabstand ist, desto mehr muss das amtsgerichtliche Urteil an Feststellungen enthalten.

  1. Geschwindigkeitsmessung durch Schätzen

Der Betroffene wurde wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Geldbuße und Fahrverbot verurteilt. Als Beweismittel dienen die Bekundungen zweier Polizisten, das Fahrzeug wäre mit lautem Motorengeräusch angerast und mit zirka 70 km/h durch die Fußgängerzone gefahren. Ist die Verurteilung auf Grund bloßer Schätzung zulässig?

Grundsätzlich ja, diese unterliegt aber wegen ihr anhaftender Ungenauigkeiten strengen Anforderungen. Insbesondere, wenn die Schätzung durch eine im Straßenverkehr unerfahrene Person erfolgt, wohingegen dem Schätzen durch einen Polizisten dann besonderes Gewicht zukommt, wenn er in der Verkehrsüberwachung erfahrenen ist und die mutmaßlich gefahrene Geschwindigkeit erheblich über der zulässigen liegt. Ein Urteil muss eine nähere Beschreibung der Bezugstatsachen enthalten. Insbesondere der konkreten Örtlichkeit, des Blickwinkels, aus dem der Schätzende das Fahrzeug wahrgenommen hat, der gefahrenen Wegstrecke und etwaigen Zeitdauer des Verstoßes (um diese mittels einer Weg-Zeit-Berechnung auf ihre Schlüssigkeit nachzuprüfen) und gegebenenfalls der Lichtverhältnisse. Solcher detaillierten Feststellungen bedarf es insbesondere dann, wenn neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt werden soll.

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

– Handelt es sich um eine Schätzung durch eine ungeschulte Person, nachts und auf unbeleuchteten Straßen, wird die Schätzung in der Regel nur einen geringen Beweiswert haben;

– Anerkannt werde Schätzungen von erfahrenen Polizisten insbesondere wenn es sich um eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung handelt.

Grundsätzlich werden subjektive Einschätzungen des Zeugen als Beweis nicht ausreichen und es müssen weitere Umstände vorliegen.

Zu dicht

Abstandsverstöße gehören neben den Geschwindigkeitsverstößen zu den Delikten, deren Ahndung bei den Betroffenen oftmals großes Unverständnis auslöst. Für die Betroffenen haben sie eine große Bedeutung, da bei einer erheblichen Abstandsunterschreitung ein auch Fahrverbot droht. In der Straßenverkehrsordnung ist nicht konkret geregelt, welcher Abstand zum Vordermann eingehalten werden muss. Der Abstand muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Der einzuhaltende Sicherheitsabstand richtet sich vor allem nach der gefahrenen Geschwindigkeit, der Örtlichkeit, den Wetterverhältnissen und der Verkehrslage. Als Faustregel wird angenommen, dass als erforderlicher Sicherheitsabstand der „halbe Tachostand“ gilt. Bei einer bußgeldbewehrten Abstandsunterschreitung ist erforderlich, dass der erforderliche Sicherheitsabstand nicht nur ganz vorübergehend unterschritten worden ist, dann ist jedenfalls eine abstrakte Gefährdung gegeben. Insbesondere auf Autobahnen kommt es aufgrund von plötzlichem Abbremsen der Vorausfahrenden oder eines Spurwechsels zu einem geringen Abstand, ohne dass dem Nachfahrenden deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden kann. Bei höheren Geschwindigkeiten ist daher eine Messstrecke von 250 bis 300 Meter erforderlich.

Dies gilt nicht für Lastkraftwagen und Omnibusse, wenn eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h auf Autobahnen gefahren wird. Hier müssen mindestens 50 Meter Abstand eingehalten werden.

Unerheblich ist es, dass der Vorrausfahrende durch die Abstandsunterschreitung nicht gefährdet wurde.

Bei der Abstandsmessung kommen unterschiedliche technische Verfahren zum Einsatz, nämlich Brückenabstandsmessverfahren und Videonachfahrsysteme. Als standardisierte Messverfahren sind nur anerkannt die Verfahren VAMA und VKS 3.01.

  1. a. ProVida

Die Abstandsmessung mit dem Videonachfahrverfahren ProVida (auch Police-Pilot-System genannt) stellt anders als bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem gleichen System kein standardisiertes Messverfahren dar. Aufgrund von Abstandsveränderung zwischen dem Messfahrzeug und dem Betroffenenfahrzeug können sich Ungenauigkeiten ergeben.

  1. b. Brückenmessgeräte

Mit Brückenmessgeräten können sowohl Abstands- als auch Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Der laufende Verkehr wird von einer Autobahnbrücke aus mit zwei Videokameras auf einem Videoband aufgezeichnet, wobei die erste Kamera den Fernverkehr aufzeichnet und die zweite Kamera den für die Messung maßgeblichen Nahbereich aufzeichnet. Auf der Fahrbahn sind in einem Abstand von 50 Metern zwei Messlinien aufgebracht, anhand derer sich die Geschwindigkeiten wie die Abstände zueinander eingrenzen lassen. Die Messlinien befinden sich in der Regel in einem Abstand von 90 Metern (erste Messlinie) und 40 Metern (zweite Messlinie vor der Brücke). Die Geschwindigkeiten werden dadurch ermittelt, dass die Zeitdifferenz beim Überfahren der ersten und der zweiten Messlinie herangezogen wird. Anhand der bekannten Wegstrecke kann so die Geschwindigkeit errechnet werden.

Der Abstand des Fahrzeuges des Betroffenen zum Vorausfahrenden wird anhand der Zeitdifferenz beim Überfahren der zweiten Messlinie dieser beiden Fahrzeuge und der nunmehr bekannten Geschwindigkeit ermittelt. Der Abstand wird somit nur an der zweiten Messlinie, nicht über den Bereich zwischen der ersten und zweiten Messlinie, ermittelt. Über die Messstrecke wird lediglich die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt.

Die Videoaufzeichnung hat den Vorteil, dass das gesamte Verkehrsgeschehen an der Kontrollstelle aufgezeichnet wird. Gleichwohl ist aber problematisch, dass nur ein Einscheren oder starkes Abbremsen des Vorausfahrenden erkennbar ist. Ein leichtes oder mäßiges Abbremsen durch den Vordermann kann zu einer Abstandsverkürzung führen, ist jedoch in der Regel auf einem Video nicht zu erkennen. Im Verkehrsalltag kann es passieren, dass Autofahrer bremsen, wenn sie die Messung auf der Autobahnbrücke entdecken. Dadurch kann sich der Abstand zum Hintermann wesentlich verkürzen, was später in der Videoaufzeichnung nicht immer erkannt wird. Auch das geübte Auge eines erfahrenen Auswertbeamten kann eine solche Abstandsveränderung übersehen.

Die genaue Ermittlung des Mindestabstands kann im Einzelfall nur mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden. Nach Fallkonstellation kann die Überprüfung der Messung dazu führen, dass bei Berücksichtigung einer möglichen Abstandsverkürzung durch den Vorausfahrenden der Tatvorwurf um eine Stufe entsprechend des Bußgeldkataloges zu reduzieren ist.

Zu rot

Bei einem so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß (die Ampel hat bereits länger als eine Sekunde Rot angezeigt) wird regelmäßig ein Fahrverbot verhängt.

Für den Betroffenen stellen sich hierbei drei Fragen, nämlich,

– kann er überhaupt als Fahrer zur Tatzeit identifiziert werden?

– Handelt es sich überhaupt um einen Rotlichtverstoß und wenn ja, war die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot?

– Sind die übrigen Feststellungen für eine Verurteilung ausreichend?

Wird der Fahrer vor Ort von der Polizei angehalten, steht zumindest fest, dass er das Fahrzeug gefahren hat. Bezüglich einer Identifizierung anhand von Lichtbildern gelten die allgemeinen Anforderungen.

Ein Rotlichtverstoß wird begangen, indem der Autofahrer das „Haltegebot“ der Rotlicht zeigenden Ampel missachtet und er in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich der Kreuzung oder Straße einfährt. Ebenso liegt ein Rotlichtverstoß im Falle eines „Spurwechsels“ nach der Ampel vor, wenn also der Autofahrer nach Einfahrt in den Bereich beziehungsweise die Fahrspur einer Kreuzung, für den/die Grün gilt, auf den Bereich oder die Fahrspur wechselt, für den/die zuvor eine Ampel Rot signalisiert hat. Auch der Autofahrer, der das Rechtsabbiegen trotz roter Ampel mit Grünpfeil vollzieht, ohne zuvor anzuhalten, bekommt ein Bußgeld über € 90, zudem wird ein Punk im Fahreignungsregister eingetragen. Beim Grünen-Pfeil-Schild ist das Rechtsabbiegen trotz Rotlichts nur erlaubt, wenn der Fahrzeugführer zuvor angehalten hat. Hierdurch soll ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn erreicht werden, weil durch das Anhalten in stärkerem Maße die freigegebenen Verkehrsrichtungen beobachtet werden können als beim Abbiegen ohne Fahrtunterbrechung. Für das Anhalten gelten ähnliche Maßstäbe wie für das Halten beim Stoppschild. Zu halten ist dort, wo der Schutz der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Querverkehr) gewährleistet ist, also regelmäßig an der Haltelinie. Der Abbiegende hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. Wird dies missachtet und es kommt sogar zur Gefährdung anderer Fahrzeuge werden € 200 fällig. War die Ampel länger als eine Sekunde Rot, spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß: 200 Euro und zwei Punkte im FAER. Hinzu kommt ein Monat Fahrverbot. Auch hier gilt: bei Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer oder Beschädigungen steigt die Höhe des Bußgeldes auf bis zu 320 Euro.

Kein Verstoß liegt vor, wenn nach Nichtbeachtung des Rotlichtes der Schutzbereich wegen eines Anhaltens nicht erreicht wird. Auch das zulässige Abbiegen nach Passieren einer Ampel und das anschließende Wenden, um auf die zuvor befahrene Straße nach Umfahren der Kreuzung und somit nach vermiedenem Halt wegen der roten Ampel wieder zurückzukehren, stellen keinen Rotlichtverstoß dar.

Im Zusammenhang mit dem Einfahren in den geschützten Bereich kann das Messfoto von Bedeutung sein. Regelmäßig werden mindestens zwei Fotos ausgelöst (unmittelbar kurz nach Einfahrt über die dicke Haltelinie und dann etwas später wenn sich das Auto direkt auf der Kreuzung befindet).

Wenn lediglich ein Foto beim Überfahren der Linie gemacht worden ist, kann die Behauptung des Betroffenen, er habe nach Überfahren der Haltelinie angehalten, jedoch nicht widerlegt werden.

Fehler in der Bestimmung der Rotzeitdauer können sich aufgrund technischer Störungen sowie aus einer zu kurzen Gelbphase ergeben, so dass zu überprüfen ist, ob alle technischen Voraussetzungen eingehalten und mögliche Sicherheitsabschläge bei der Berechnung der Rotzeit berücksichtigt worden sind. Wichtig ist, darauf zu achten, ob bei der Berechnung der Zeit als Ausgangspunkt die Haltelinie genommen wurde.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, eine rote Ampel missachtet zu haben, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde dauerte. Im Bußgeldbescheid wird unter anderem ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Zeuge ist ein Polizeibeamter. Hat sich das Auge des Gesetzes verguckt?

Wurde der Verstoß von Polizisten oder sonstigen Zeugen bemerkt und angezeigt, sind nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor der Bußgeldstelle in einer späteren Hauptverhandlung vor Gericht Zweifel bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen durch entsprechende Befragung hinsichtlich des Standortes und des angewandten Messverfahrens herauszuarbeiten. Ein Zeuge muss erstens die rote Ampel im Blick gehabt und zweitens genau gesehen haben, wie das Auto über die Haltelinie gefahren ist.

Bloße Schätzungen reichen nicht aus.

Auch das Sekunden-Mitzählen („21, 22“) durch einen Polizeibeamten reicht nicht aus, wenn es sich bei dem Vorgang um einen zufällig beobachten Verstoß handelt. Fährt die Polizei einige Fahrzeuge hinter dem Auto des Betroffenen, ist es zweifelhaft, ob sie von ihrer Position aus genau feststellen konnte, ob die Ampel tatsächlich schon länger als eine Sekunde rot war, als der Fahrer in die Kreuzung hineinfuhr.

Anders verhält es sich dagegen, wenn die Schätzung der Rotphase auf einer bestimmten Verkehrssituation beruht. So beispielsweise, wenn der Fahrer erst angehalten hat und dann vor der roten Ampel wieder anfährt.

Falls der Rotlichtverstoß mit einer geeichten Stoppuhr gemessen wurde, werden zum Ausgleich der Reaktionsverzögerung 0,3 Sekunden von der gemessenen Zeit abgezogen (Toleranzabzug). Erfolgte die Zeitfeststellung über eine Überwachungskamera, kann der im Foto eingeblendete Wert allenfalls durch ein Sachverständigengutachten widerlegt werden.

Zu blau

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Hauptanwendungsbereich dieser Strafvorschrift betrifft Fälle, in denen Autofahrer beim Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 und mehr Promille angetroffen werden. Ab diesem Grad der Alkoholisierung wird unwiderlegbar vermutet, dass man fahruntüchtig ist, so genannte absolute Fahruntüchtigkeit. Man hat sich einer Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht mit den Folgen für Ersttäter einer Geldstrafe von 35 bis 40 Tagessätzen, Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung von „unter dem Strich“ sieben bis 12 Monaten.

In den meisten Fällen gerät der Autofahrer in eine Straßenkontrolle oder fällt der Polizei wegen unsicherer Fahrweise auf. Diese fragt: „Haben Sie Alkohol getrunken?“ Wird die Frage verneint, kann der Polizeibeamte das glauben oder auch nicht. Man sollte sich aber darüber bewusst sein, dass selbst Aufnahme eher geringer Mengen alkoholischer Getränke vom Gegenüber wahrgenommen wird. Man riecht es. Wird die Frage bejaht, ist der Polizist gehalten, einen Alkotest durchzuführen. Der Betroffene wird gebeten, zu „blasen“. Hierzu ist man nicht verpflichtet. Wer sich aber weigert, wird vorläufig festgenommen und zum Polizeirevier verbracht. Zeigt das Vortestgerät einen Wert von 0,5 und mehr Promille BAK an, findet die gerichtsfeste Beweissicherung auf dem Polizeirevier statt. Im Bereich von 0,5 bis unter 1,1 Promille BAK kann der Nachweis durch Messung der Atemalkoholkonzentration mit einem bestimmten stationären Gerät erbracht werden. Das derzeit einzige hierfür zugelassene Testgerät ist das Analysegerät „Alcotest 7110 Evidential MK III“ der Firma Dräger. Bei höheren Werten wird die BAK benötigt. Ein Arzt wird eine Blutprobe entnehmen. Beim Versuch, sich dagegen zu widersetzen, wird körperlicher Zwang angewendet.

Bei Alkoholaufnahme bis unmittelbar vor Fahrtantritt („Sturztrunk“) kann es sich lohnen, so schnell wie möglich zu blasen, da der Alkohol zwar bereits wirkt, sich aber in der so genannten Anflutungsphase noch nicht in der entsprechenden BAK niedergeschlagen hat.

Bis auch der letzte Tropfen Alkohol, den man getrunken hat, im Blut angekommen ist und zur BAK beiträgt, dauert es zwei Stunden. Man nennt dies Resorption. Da die eigentliche Blutprobe durch einen Arzt meist 30 bis 60 Minuten nach dem Vorfall entnommen wird, kann sich in dieser Zeit die BAK unter Umständen (Trinkende bis unmittelbar vor Fahrtantritt) noch erhöhen. Der Einwand in diesem Zusammenhang, zur Zeit des Führens eines Kraftfahrzeugs noch gar nicht so eine hohe BAK gehabt zu haben, da man sich ja noch in der Resorptionsphase befand, geht ins Leere. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass nicht die konkrete BAK zur Tatzeit entscheidend ist, sondern die BAK, die auf Grund der zur Tatzeit im Körper befindlichen Alkoholmenge entstanden ist.

Die BAK ist ein objektiver Wert, der sich alleine aus der konsumierten Alkoholmenge im Verhältnis zum Körpergewicht bestimmt. Der Einwand, man habe auf nüchternen Magen getrunken, ist daher unerheblich und in keiner Weise geeignet, die BAK irgendwie „herunterzurechnen“.

Gegen das Ergebnis einer Blutentnahme 90 Minuten nach der vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt macht der Beschuldigte geltend, zwar entsprechend Alkohol getrunken, zum Zeitpunkt der Fahrt aber noch nicht die festgestellte Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) gehabt zu haben. Mit Erfolg?

Alkohol gelangt durch Diffusion durch die Schleimhäute des Magens und des Dünndarms ins Blut. Die Anflutungsphase bezeichnet man als Resorption. Zu Gunsten des Autofahrers wird von höchstens zwei Stunden nach Trinkende für deren Dauer ausgegangen. Wenn unmittelbar vor Fahrtantritt Alkohol aufgenommen wird und die Trunkenheitsfahrt nur kurze Zeit nach Trinkende liegt, kann die BAK zur Tatzeit unterhalb derjenigen im Blutentnahmezeitpunkt liegen. Hierauf kommt es aber nicht an. Der Rechtsprechung genügt es, wenn der Fahrer zur Zeit der Fahrt so viel Alkohol im Körper hatte, wie der Blutalkoholgehalt zu irgendeinem Zeitpunkt nach Beendigung der Fahrt. Es macht also keinen Unterschied, ob der Alkohol in der für die Frage der Fahruntüchtigkeit entscheidenden Menge – und zwar etwa nur in Form eines Sturztrunks – vor, während oder erst nach Beendigung der Fahrt in das Blut übertritt. Eine Rückrechnung im Sinne des Herunterrechnens in der Anstiegsphase kann nicht erfolgen.

Eine Trunkenheitsfahrt mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt auch bei einer BAK unter 1,1 Promille in Betracht.

So genannte relative Fahruntüchtigkeit besteht, wenn 1,1 Promille BAK nicht erreicht sind, der Fahrer aber alkoholbedingt Fahrfehler begeht oder Ausfallerscheinungen zeigt. Der Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit beginnt bereits bei 0,3 Promille BAK. Als Fahrfehler kommen zum Beispiel in Betracht: sorglose, offenbar leichtsinnige Fahrweise, Überqueren einer durchgezogenen Linie, Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß. Alkoholauffällige Merkmale können zu finden sein in der Geh- und Sprechweise, dem Zustand der Augen, dem Auffassungsvermögen und der allgemeinen Verhaltensweise. Diese Kennzeichen werden von der Polizei festgehalten und durch die ärztliche Kontrolle bei der Blutentnahme festgestellt.

Man muss wissen, dass eine Beteiligung an ärztlichen Untersuchungen wie Finger-Nase- oder Finger-Finger-Probe, Herumdrehen zur Feststellung des Drehnachnystagmus und Gehproben zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit verwendet werden. Da man zu einer Teilnahme nicht verpflichtet ist, sollte man diese unbedingt verweigern.

Die Beurteilung der relativen Fahruntüchtigkeit obliegt dem Gericht. Der Richter muss davon überzeugt sein, dass dem Betroffenen, wäre er nüchtern gewesen, die Fahrfehler nicht unterlaufen wären. Bei Zweifeln an der Fahruntüchtigkeit kann der untersuchende Arzt gehört werden und ein Gutachten durch das gerichtsmedizinische Institut erstellt werden.

Die relative Fahruntüchtigkeit unterscheidet sich also von der absoluten Fahruntüchtigkeit nur durch die Art ihres Nachweises. Während absolute Fahruntüchtigkeit ausschließlich aufgrund der BAK festgestellt wird, ist diese beim Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit nur eines von mehreren Beweisanzeichen.

Leitsätze von Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung keine relative Fahruntüchtigkeit angenommen hat:

Die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Kraftfahrzeugführer den Zeichen der Polizei zum Einfahren in eine Verkehrskontrolle nicht Folge leistet und weiterfährt. OLG Köln, Beschluss vom 3. 8. 2010, Aktenzeichen III-1 RVs 142/10
Beachtlich im Sinne des Nachweises relativer Fahruntüchtigkeit ist ein Fahrfehler nur dann, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, der Fahrfehler wäre dem Angeklagten ohne alkoholische Beeinträchtigung nicht unterlaufen. OLG Köln, Beschluss vom 3. 8. 2010, Aktenzeichen III-1 RVs 142/10
Der bloße Rückschluss von Fahrfehlern auf eine Fahruntüchtigkeit ist nicht zulässig, weil immer die Möglichkeit besteht, dass die Fahrfehler auf einer momentanen Unachtsamkeit, auf Ablenkung durch Nebenbeschäftigungen oder bewusster Missachtung von Verkehrsvorschriften beruhen. LG Braunschweig, Beschluss vom 2. 12. 2008, Aktenzeichen 8 Qs 369/08
Das Nichtbetätigen des Fahrtrichtungsanzeigers ist eine im Straßenverkehr immer wieder zu beobachtende Nachlässigkeit und für sich genommen kein ausreichendes Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. LG Hamburg, Beschluss vom 13. 1. 2009, Aktenzeichen 603 Qs 10/09
Bei einem niedrigen Grad der Alkoholisierung (hier 0,41 mg/l) müssen die Urteilsgründe die als Anzeichen einer Fahrunsicherheit gewerteten Fahrfehler oder Auffälligkeiten nicht nur im Einzelnen näher feststellen, sondern auch deutlich machen, weshalb sie als alkoholbedingt eingestuft worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Fahrfehler handelt, die häufig auch nicht alkoholisierten Kraftfahrern unterlaufen. KG Berlin, Beschluss vom 22. 3. 2007, Aktenzeichen (3) 1 Ss 515/06 (32/07)
Eine vom Betroffenen nach einem verbotswidrigen Wendevorgang begangene Geschwindigkeitsüberschreitung genügt nicht zum Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit im Sinne der Trunkenheitsfahrt, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung aus Angst vor einer polizeilichen Kontrolle erfolgte und deshalb als „verständliches Motiv“ bei „fluchtbedingter“ Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten ist. LG Leipzig, Beschluss vom 20. 4. 2006, Aktenzeichen 7 Qs 29/06
Ein Abkommen von der Fahrbahn beim Rechtsabbiegen bei schlechten Straßenverhältnissen und Schneematsch auf der Straße kann auch auf einem „normalen“ Fahrfehler, der einem nüchternen Fahrer hätte unterlaufen können, beruhen, weshalb dieses verkehrswidrige Verhalten keine alkoholbedingte Ausfallerscheinung darstellt. LG Leipzig, Beschluss vom 20. 4. 2006, Aktenzeichen 7 Qs 29/06
Ein so genannter Rotlichtverstoß wird häufig auch von nüchternen Fahrern begangen, weshalb sein Vorliegen allein neben der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit des Betroffenen nicht rechtfertigt. LG Berlin, Beschluss vom 10. 8. 2005, Aktenzeichen 536 Qs 166/05
Allein ein in unzureichender Beleuchtung liegender Fahrfehler (hier Standlicht bei gut ausgeleuchteter Straße) vermag die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht zu rechtfertigen. LG Potsdam, Beschluss vom 23. 2. 2005, Aktenzeichen 24 Qs 37/05
Kollidiert ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren seines Pkws aus einer Grundstücksausfahrt mit einem anderen Fahrzeug, lässt sich aus dem bei ihm festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,87 Promille nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, dass der Unfall auf einen alkoholbedingten Fahrfehler zurückzuführen ist. Ein Beweis des ersten Anscheins kommt bei relativer Fahruntüchtigkeit nur dann in Betracht, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern müssen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen und der Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für den Eintritt des Unfalls bedarf es ansonsten eines besonderen Nachweises. Saarländisches OLG, Urteil vom 25. 2. 2003, Aktenzeichen 3 U 514/02-52

 

Da sich einer Trunkenheitsfahrt nur strafbar macht, wer unter Alkoholeinwirkung Auto gefahren ist, stellt sich die Frage nach der Beweislage bei Behauptung des so genannten Nachtrunks. Ein Autofahrer wird von einem anderen Verkehrsteilnehmer wegen Fehlverhaltens angezeigt. Die Polizei ermittelt über das Kennzeichen den Halter und fährt zu dessen Adresse. Dort trifft sie den Fahrer alkoholisiert an. Der nunmehr wegen Trunkenheitsfahrt Beschuldigte wendet ein, Alkohol erst zu Hause, also nach der Fahrt, zu sich genommen zu haben. Ein Nachtrunk führt zu entsprechendem Abzug vom ermittelten Wert der BAK. Beantwortet der betroffene Autofahrer die Frage hinsichtlich Alkoholaufnahme nach dem Vorfall mit Ja, ordnet die Polizei statt einer zwei Blutproben im Abstand von 30 Minuten an. Liegt der Wert der zweiten BAK unter dem ersten, erweist sich die Nachtrunkbehauptung regelmäßig als falsch. Denn der aufgenommene Alkohol befand sich bereits im Abbau, der zwei Stunden nach Trinkende beginnt. Der durchschnittliche Abbauwert pro Stunde beträgt 0,15 Promille. Ist der Wert der zweiten BAK hingegen höher als der erste oder mit diesem gleich, ist hieraus zu schließen, dass sich der Alkohol noch in der Anflutungsphase befand beziehungsweise die Aufnahme noch nicht abgeschlossen war. Ein Nachtrunk kann nicht widerlegt werden. Hat der Betroffene gegenüber den Polizeibeamten die Nachtrunk-Frage verneint, führt er diesen aber in der Hauptverhandlung an, so wird er sich starken Bedenken des Gerichts entgegensehen, das hierin eine reine Schutzbehauptung sehen wird. Selbst wenn der Beschuldigte seine geänderte Einlassung glaubhaft darlegen kann, wird das Gericht der Erfahrung nach im Zweifelsfalle von keinem Nachtrunk ausgehen.

Insbesondere im Hinblick auf Alkoholaufnahmen vor und nach der Tat sollte man sich auch nicht äußern, sondern ebenfalls strikt schweigen. So ist es möglich, den Nachtrunk erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorzutragen. Existiert keine zweite Blutprobe, kann die Nachtrunkbehauptung zur Reduzierung der BAK führen.

Allerdings können Nachtrunkbehauptungen mit Begleitstoffanalysen bestätigt oder widerlegt werden. Aus dem Verhältnis von reinem Alkohol und Begleitstoffen wie Geschmacks- und Farbstoffen sowie deren Anteile können auf Grund der bekannten Halbwertzeiten Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Alkoholaufnahme geschlossen werden.

Wenn Autofahrer beim Fahren mit einer BAK von 1,6 und mehr Promille oder wiederholt (ausreichend sind zwei Verurteilungen wegen Trunkenheitsfahrten mit jeweils weniger als 1,6 Promille BAK oder zwei Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze) angetroffen werden, begründet dies Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Entweder nach Bekannt werden der Zuwiderhandlungen oder im Verfahren wegen Neuerteilung der Fahrerlaubnis ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an.

Der Betroffene muss dann durch ärztliche Untersuchung, Psychologengespräch und Vorlage von Blutbefunden oder Urin-Alkohol-Screenings nachweisen, dass er zukünftig nicht mehr unter Alkohol Auto fährt. Je nachdem, ob der Untersuchte Alkoholmissbrauch betrieben hat oder Alkoholabhängig ist, muss zum Untersuchungszeitpunkt die Abstinenz rückwirkend für sechs oder mehr Monate nachgewiesen werden.

Bereits ab dem Vorfall sollte der Betroffene für einen späteren Nachweis der Alkoholabstinenz – z.B. über den Hausarzt – seine Blutwerte alle sechs Wochen laborchemisch erheben lassen. Die entsprechenden Alkoholparameter müssen im Normbereich liegen. Alternativ kann man sich auch so genannten Abstinenz-Checks des TÜV unterziehen. Man erhält dann über einen bestimmten Zeitraum an nicht vorhersehbaren Terminen Ladungen, innerhalb von 48 Stunden eine Urinprobe zum Test abzugeben. Dort wird die Probe analysiert und man bekommt eine Bescheinigung zur späteren Vorlage bei der MPU.

Auch im Straßenverkehr gelten die allgemeinen Regeln für Täterschaft und Teilnahme: Als Gehilfe wird bestraft, wer einem anderen zu dessen Tat Hilfe geleistet hat.

Auch Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt ist möglich.

Auf der Heimfahrt von einer Feier überlässt der Ehemann seiner ebenfalls angetrunkenen Frau das Steuer seines Wagens. Nicht nur, dass der Halter durch seine Überlassung des Wagens die Trunkenheitsfahrt überhaupt ermöglicht, als für ein Fahrzeug Verantwortlicher darf man in keinem Augenblick dessen Nutzung durch einen erkennbar Ungeeigneten zulassen. Es macht sich also auch der beifahrende Ehemann strafbar. Die Strafe für den Gehilfen entspricht annähernd derjenigen für den Täter. Unmöglich ist die Beihilfe aber, wenn der Ausführende nicht vorsätzlich gehandelt hat. Mangels einer vorsätzlichen Haupttat bleibt straflos, wer den Angetrunkenen, dem dessen Zustand verborgen geblieben ist, dazu überredet, sich hinters Steuer zu setzen.

Da die Trunkenheitsfahrt sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, sollte versucht werden, dass der Fahrzeuglenker wegen fahrlässiger Begehung verurteilt wird. Entscheidend hierfür ist neben dem Grad der Trunkenheit das Vorliegen von Anhaltspunkten für Überlegungen zur Fahruntüchtigkeit.

Für Radfahrer gilt die 1,6-Promille-Grenze.

Die Folge der Fahrt in stark angetrunkenem Zustand mit dem Fahrrad ist regelmäßig Geldstrafe. Erforderlich für eine Verurteilung ist aber das Bewegen auf öffentlichem Grund zum Zweck der Fortbewegung. Wird das Fahrrad geschoben, liegt noch kein Führen vor. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung durch das Gericht bei Tatbegehung mit dem Fahrrad kommt es aber nicht. Allerdings ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, eine MPU zu fordern, wenn ein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille geführt wurde. Das gilt auch schon für einen Ersttäter.

Rechtsfolgen bei Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung:

Sachverhalt Rechtsfolge
Fahranfänger oder Fahrer unter 21 Jahren trinkt Alkohol während Fahrt oder Blutalkoholkonzentration (BAK) 0,2 bis 0,49 %o bzw. Atemalkoholkonzentration (AAK) 0,1 bis 0,249 mg/l Verstoß gegen Alkoholverbot für Fahranfänger, § 24c StVG: Geldbuße € 250, 1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER), Anordnung Aufbauseminar für Fahranfänger unter Alkohol
BAK 0,5 bis 1,09 %o bzw. AAK 0,25 bis 0,549 mg/l bzw. Drogen Verstoß gegen 0,5-Promille-Grenze, § 24a StVG: Geldbuße € 500, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte im FAER
BAK 0,5 bis 1,09 %o bzw. AAK 0,25 bis 0,549 mg/l bei Eintragung von bereits einem Alkoholverstoß bzw. Drogen Verstoß gegen 0,5-Promille-Grenze, § 24a StVG: Geldbuße € 1.000, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte im FAER, Anordnung medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
BAK 0,5 bis 1,09 %o bzw. AAK 0,25 bis 0,549 mg/l bei Eintragung von bereits mehreren Alkoholverstößen bzw. Drogen Verstoß gegen 0,5-Promille-Grenze, § 24a StVG: Geldbuße € 1.500, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte im FAER, Anordnung MPU
BAK 1,1 %o und mehr Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB: Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, alt. 3 Punkte im FAER
BAK 0,3 %o und mehr, Fahrfehler und/oder Ausfallerscheinungen Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB: Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, alt. 3 Punkte im FAER
Drogen, Fahrfehler und/oder Ausfallerscheinungen Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB: Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, alt. 3 Punkte im FAER, Anordnung MPU
BAK 1,6 %o und mehr Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB: Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, alt. 2 Punkte im FAER, Anordnung MPU

 

Zu den Kosten

Wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Autofahrer eingeleitet, ist häufig Beistand durch einen in Verkehrsrechtsangelegenheiten erfahrenen Rechtsanwalt nützlich.

Was kostet ein Anwalt in Verkehrsrechtsangelegenheiten? Wird über das Honorar nicht gesprochen, gilt das gesetzliche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In privat- bzw. zivilrechtlichen Sachen bestimmt sich die Kostenhöhe nach dem Gegenstandswert. Bei Bußgeld- und Strafverfahren wird nach Entstehung so genannter Gebührentatbestände abgerechnet. Es gibt die Grundgebühr, Verfahrensgebühren für die Tätigkeit bei Polizei, Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft und gegenüber dem Gericht, Terminsgebühren im Wesentlichen für Gerichtsverhandlungen sowie eine Zusatzgebühr bei Einstellung oder Erledigung ohne Verhandlung. Die Höhe der jeweiligen Gebühren bestimmt der Anwalt nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Hinzu kommen Kosten für Porti, Kopien, Reisen und Auslagen. Die Gebührenbestimmung kann von der Rechtsanwaltskammer überprüft werden. Mit Gerichtsverhandlung und Umsatzsteuer kommen in Bußgeldsachen etwa € 1100, in Strafverfahren zirka € 1600 zusammen. Insofern lohnt sich der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, die auch Gerichtskosten und etwaige Sachverständigengutachten bezahlt. Zum Beispiel beim ADAC kostet eine solche (ohne Selbstbehalt pro Schadensfall) € 70 pro Jahr.

Es gibt verschiedene Varianten von Verkehrsrechtsschutz. Der Fahrzeug-Rechtsschutz sichert die Risiken ab, die mit einem bestimmten Fahrzeug verbunden sind. Rechtsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse des versicherten Fahrzeuges, so wie alle anderen berechtigten Fahrer dieses Fahrzeuges. Beim Fahrer-Rechtsschutz ist der Versicherungsnehmer versichert, unabhängig davon was für ein Fahrzeug er führt. Die Versicherungen bieten Verträge ohne und mit Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall in Höhe von € 100, € 150, € 250 oder bis zu € 500 an.

Unseres Erachtens sollte man immer Verträge ohne Selbstbeteiligung wählen, da sich die Prämien durch die Vereinbarung von Selbstbeteiligung nicht spürbar reduzieren.

Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen sowohl die Kosten eines Rechtsanwalts als auch die Kosten für Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit den Verfahren sowie etwaige Gerichtskosten. Nicht zu unterschätzen sind hierbei die Kosten, die für Sachverständigengutachten übernommen werden.

Darüber hinaus besteht auch Rechtsschutz in Verfahren mit Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten, wenn sich der Betroffene beispielsweise gegen eine Fahrtenbuchauflage wehren will.

Hat der Betroffene bereits mehrmals seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen, so wird ihm diese mit aller Wahrscheinlichkeit kündigen, da sich der Vertrag für die Versicherung nicht mehr lohnt. Bei Neuabschluss eines Versicherungsvertrages wird er aber von den meisten Versicherungen danach gefragt, ob das vorherige Versicherungsverhältnis von der Versicherung gekündigt worden ist. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage mit „ja“ wird er Schwierigkeiten haben eine neue Rechtsschutzversicherung mit günstigen Konditionen zu finden; bei wahrheitswidriger Angabe begeht er dagegen eine Obliegenheitsverletzung, die zum Ausschluss der Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung führt.

Der Betroffene sollte daher nach häufiger Inanspruchnahme der Versicherung vorsorglich selbst den Versicherungsvertrag kündigen und sich eine neue Rechtsschutzversicherung suchen. Bereits der Eintritt nur eines Schadensfalles berechtigt beide Seiten zur außerordentlichen Vertragskündigung.